Maskenpflicht

Die Mund- und Nasenschutzmaske schützt im medizinischen Bereich vor Infektion – also bei Op und Zahnbehandlung. Zu dem Zweck sind zusätzliche Hygiene-Bedingungen zu erfüllen, die den Alltagsbetrieb vollständig überschreiten – und richtig: folglich nicht in den behördlichen Vorschriften vorkommen. Beispielsweise reicht es, bei Fehlen der Maske das T-Shirt nach oben zu ziehen, so dass es die Nase bedeckt (und zum Ausgleich den Nabel frei gibt).

Nachdem die Krise offensichtlich vorbei ist – sei es eine der Pandemie oder sei es eine des unprofessionellen Managements – gibts eigentlich keinen Grund mehr für Pflicht zur Maske. Sollte man meinen. Angesichts dennoch Maskenpflicht allenthalben hat Peter Haisenko mal nachgehakt.

Er berichtet, dass eine Kollegin aus dem Bundesministerium Gesundheit Auskunft erhielt, zuständig seien die Länder. Leuchtet ein, es ist ein Aspekt der Umsetzung von Bundesrecht laut GG Art. 83:

Die Länder führen die Bundesgesetze als eigene Angelegenheit aus, soweit dieses Grundgesetz nichts anderes bestimmt oder zuläßt.

Ländersache also. Die folgende Anfrage der Kollegin an Land Berlin blieb unbeantwortet.

Peter Haisenko (nach Impressum Bürger von Bayern) hat also bei seinem Gesundheitsministerium nach den Kriterien gefragt, anhand derer das Ende der Pflicht festzumachen sei. Die Antwort lautete (auszugsweise):

Für viele Menschen ist das Tragen der Maske mit gewissen Einschränkungen verbunden. Insofern ist Ihr Anliegen durchaus nachvollziehbar.

Gleichwohl war es insbesondere zu Beginn der Maskenpflicht nicht möglich, ein solches Szenario für das Ende der Maskenpflicht festzulegen, da die Entwicklung des Infektionsgeschehens unvorhersehbar war.

Haisenko fragte nach.

Ich habe nicht angefragt, wann die Maskenpflicht beendet wird, sondern welche Kriterien für die Beendigung vom Ministerium und der Ministerin Huml festgelegt worden sind.

Weiter führt seine Anfrage aus, dass dieser massive Eingriff in die Grundrechte am Mangel der Unbestimmtheit leidet. Woraus sich Verfassungswidrigkeit ableitet.

Nach Ausbleiben einer Antwort veröffentlicht er seine Korrespondenz.


Aus Fehlen von Kriterien für Aufhebung der Maskenpflicht schlussfolgern wir, dass für ihre Einführung ebenfalls keine Kriterien vorliegen. Wir folgern – jetzt zwingend – reine Symbolpolitik. Symbol zur Knechtung des Bürgers.

Um es mit Sokrates zu sagen: ein schlechtes Gesetz sollte nicht übertreten werden, sondern aufgehoben. Ich halte Demos konkret gegen die Maskenpflicht für geboten.

Wo die Maskenpflicht nicht Gesetz, sondern Ordnung ist, ist ihre Übertretung nicht strafbar, sondern nur ordnungswidrig.


Nachtrag, Merkel trägt keine Maske. Es reicht ihr völlig, wenn wir verarscht werden.

Sonntag, den 28. Juni 2020, um 15 Uhr 47