Die Maske fällt

Am 8.4.2021 hat Amtgericht Weimar mit einstweiliger Anordnung zwei Schulen in Weimar untersagt, für die Schüler Abstandspflicht, Maskenpflicht und Schnelltests zu Feststellung SARS-CoV-2 anzuordnen. Es verpflichtet die Schulen zu Präsenzunterricht.

Der Beschluss beruht nicht auf Klageerfolg eines Einzelnen, sondern auf einem Kinderschutzverfahren gem. § 1666 Abs. 1 und 4 BGB, welches das Gericht ermächtigt, auch ohne Antrag zu Schutz des Kindes tätig zu werden. Es folgte auf „Anregung“ (Initiative) eines Elternpaars. Anders als bei erfolgreicher Klage gilt kein Subsidiaritätsprinzip: das Urteil befreit alle Schüler.

Das Portal 2020news notiert:

Erstmalig ist nun vor einem deutschen Gericht Beweis erhoben worden hinsichtlich der wissenschaftlichen Sinnhaftigkeit und Notwendigkeit der verordneten Anti-Corona-Massnahmen. Als Gutachter waren die Hygieneärztin Prof. Dr. med Ines Kappstein, der Psychologe Prof. Dr. Christof Kuhbandner und die Biologin Prof. Dr. rer. biol. hum. Ulrike Kämmerer gehört worden.

Der Beschluss umfasst 178 Seiten. Den größten Anteil machen die ausführlichen Stellungnahmen der Gutachter aus, die außer fehlender Schutzfunktion sogar eine Gefährdung konstatieren. Eine lesefreundliche Zusammenfassung ist bei Boris Reitschuster zu finden. Er notiert dazu:

Auch wenn es sich nur um ein Urteil aus erster Instanz handelt, das mit recht großer Wahrscheinlichkeit von höherer Instanz aufgehoben wird: Es ist doch ein wichtiges Dokument der Zeitgeschichte.

Eine Aufhebung dürfte mit regulärer Rechtsprechung schwierig werden. Stattdessen wird zu gröberen Mitteln gegriffen: Anzeige wegen Rechtsbeugung gegen den Amtsrichter.

Angesichts der Tatsache, dass trotz erdrückender Gutachtenslage der Staat dagegen hält, müssen wir uns vergewärtigen: das Wohl der Kinder ist diesem Staat ebenso gleichgültig wie das Wohl des eigenen Volks.

Denn der behauptete – jetzt gerichtsfest widerlegte – Schutzbedarf ist hanebüchener Vorwand für einen Lockdown mit Effekt Staatspleite, nach der wir uns auf Gedeih und Verderb dem IWF unterwerfen müssen.

Merkels Abgang nach der kommenden Wahl wird ihr mit einem Geschenk versüßt: ihrer Straflosigkeit.


Nachtrag, LTO meldet: VG bestätigt Maskenpflicht in der Schule. Juristischer Hebel: BGB § 1666 (4) beziehe sich auf natürliche Personen, nicht auf Behörden:

Das VG sagt nun in seinem Beschluss, dass es sich um einen „ausbrechenden Rechtsakt“ seitens des AG handelt. Das Familiengericht habe keine Befugnis, Anordnungen gegenüber Behörden und Vertretern von Behörden als Träger öffentlicher Gewalt zu treffen.

Insbesondere:

Das VG betont laut Pressemitteilung, dass es sich mangels eigener Sachkunde insbesondere auf die Sachkunde des Robert-Koch-Instituts beruft, dessen Meinung von der Mehrzahl von Sachkundigen geteilt werde. Unter Verweis auf diese wissenschaftlich fundierten Quellen sehe das Gericht auch keine durchgreifenden gesundheitlichen Bedenken für Kinder durch das Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung.

(Hervorhebung von mir.) Keine Auseinandersetzung mit gegenteiligen Aussagen der Gutachten (s. o.). Ohne diese sind unsere Kinder zu Verfügungsmasse degradiert.


Nachtrag 2, Überlegung eines juristisch interessierten Bürgers:

Dass BGB § 1666 (4) sich auf natürliche Personen bezieht ist nicht unmittelbar aus dem Text zu lesen, sondern bezieht sich auf Subjekte mit Entscheidungsfreiheit (gemeinhin Privatpersonen). Behörden haben nicht freie Entscheidung, sondern Amtspflicht. Daraus ergibt sich zwanglos, dass kein Familiengericht in die Amtspflicht der Schulbehörde eingreifen darf.

Die Anordnung der Maskenpflicht folgt aber gerade nicht aus dem Amt, sondern aus amtsfremden Gründen. Die Schule hat keine Amtskompetenz zu Gesundheit, sondern ist anderen Entscheidungsträgern unterworfen.

Hier sollte das Familiengericht sehr wohl Eingriffsrecht haben.

Ich halte den Beschluss des VG darum für angreifbar und falsch.

Samstag, den 17. April 2021, um 16 Uhr 39