Entscheidung Erhöhung Rundfunkgebühr

Am 20. Juli 2021 beschied das Bundesverfassungsgericht die Beschwerde der Rundfunkanstalten gegen Nicht-Erhöhung der Rundfunkgebühr positiv.

Aus der Mitteilung des BVerfG (Hervorhebungen von mir):

B. Die Verfassungsbeschwerden sind begründet. Das Unterlassen des Landes Sachsen-Anhalt, dem Ersten Medienänderungsstaatsvertrag zuzustimmen, verletzt die Rundfunkfreiheit der Beschwerdeführer aus Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG in der Ausprägung der funktionsgerechten Finanzierung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks.

I. Den öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten steht ein grundrechtlicher Finanzierungsanspruch zu. Die Erfüllung dieses Anspruchs obliegt der Ländergesamtheit als föderaler Verantwortungsgemeinschaft, wobei jedes Land Mitverantwortungsträger ist.

Das ist falsch. Der Anspruch auf Finanzierung ist nicht grund-, sondern vertragsrechtlich. Es heißt schließlich Staats-Vertrag.

GG Art. 5 Abs. 1:

(1) Jeder hat das Recht, seine Meinung in Wort, Schrift und Bild frei zu äußern und zu verbreiten und sich aus allgemein zugänglichen Quellen ungehindert zu unterrichten. Die Pressefreiheit und die Freiheit der Berichterstattung durch Rundfunk und Film werden gewährleistet. Eine Zensur findet nicht statt.

Die Rundfunkfreiheit im Art. 5 ist negativ: Recht auf Nicht-Einmischung. Das Recht auf Finanzierung ist eine Perversion, die sich nur ein Gericht ohne Kontrollinstanz leisten kann.

Zu Zeiten hatte das Bundesverfassungsgericht einen Ruf.

Freitag, den 6. August 2021, um 20 Uhr 20